§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Zusammensetzung

Alle Verbände, Vereine und Einzelmitglieder, die nachfolgende Statuten angenommen haben, beim ÖSTERREICHISCHEN FACHVERBAND für ORIENTIERUNGSLAUF gemeldet sind, den Sitz des Vereines im Bundesland Steiermark bzw. einen ordentlichen Wohnsitz haben, bilden zusammen den Steirischen Orientierungslaufverband, kurz „STOLV“ genannt.

Der STOLV hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seinen Wirkungskreis auf das ganze Bundesland Steiermark.

  

§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

1) Die Tätigkeit des STOLV ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und im Sinne der Bundesabgabenordnung eine gemeinnützige Vereinigung

2) Der STOLV verfolgt folgende Ziele:

a) den Orientierungslauf in der Steiermark zu fördern, zu verbreiten und seine Entwicklung zu überwachen,

b) die Tätigkeiten der steirischen OL- Vereine zu koordinieren,

c) freundschaftliche Beziehungen zu den benachbarten Regionen zu fördern,

d) die Olympische Idee zu achten und nach ihren Prinzipien zu handeln.

 

3) daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung und Durchführung regionaler, nationaler und internationaler Orientierungslaufveranstaltungen insbesondere der steirischen Meisterschaften;

b) die Veranstaltung und Durchführung von Lehrgängen für Orientierungslauf, Schulung und Ausbildung von Sportfunktionären, Übungsleitern und Kampfrichtern

c) die fachliche Beratung aller Mitglieder und die Förderung der Gründung von Orientierungslaufvereinen und Sektionen;

d) die Abhaltung von Vorträgen, Sportfesten und anderen sportlichen und werbenden Veranstaltungen;

e) die Herausgabe von Druckschriften und die Einrichtung einer Homepage im Internet, die der Verbreitung des Orientierungslaufes dienen;

f) die Erledigung von Protesten und Berufungen in II. Instanz, soweit es sich um steirische Orientierungsläufe handelt;

g) die Erstellung eines steirischen Auswahlkaders und die Führung von Jahresbesten-Listen;

h) die Vorbereitung und die Durchführung weiterer Maßnahmen, die geeignet sind, den Orientierungslauf zu verbreiten wie die Errichtung von festen OL- Bahnen, die Durchführung von Werbeveranstaltungen u. ä.

i) die Veranstaltung und Durchführung von Lehrgängen für Kartenlesen, Geländekunde, Bussolenkunde, Kartenzeichnen und Bahnlegen,… (Entwerfen und Markieren von OL- Bahnen) .

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Die in Aussicht genommenen Mittel sind:

a) die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;

b) Einnahmen aus Veranstaltungen, Erträgnisse von Festen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Sammlungen, Vermächtnisse, Erbschaften, Geschenke, Leihgebühren sowie Einnahmen von Sponsoren;

Beihilfen, Subventionen,

c) Förderungen aus öffentlichen Mitteln.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des STOLV können Vollmitglieder ( juristische Personen ) und Einzelmitglieder ( natürliche Personen ) sowie Ehrenmitglieder sein.

2) Vollmitglieder des STOLV sind alle Verbände, bzw. Vereine, die im Bundesland Steiermark ihren Sitz haben, den Orientierungslauf pflegen und Mitglieder des österreichischen Fachverbandes für Orientierungslauf sind.

3) Einzelmitglied ist jede natürliche Person, die einen ordentlichen Wohnsitz in der Steiermark hat und Mitglied im österreichischen Fachverband für Orientierungslauf ist.

4) Ehrenmitglieder sind Personen, welche wegen besonderer Verdienste um den STOLV ernannt werden.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme von Mitgliedern steht dem Österreichischen Fachverband für Orientierungslauf zu. Das schriftliche Aufnahmeansuchen ist über den STOLV an den Vorstand des Österreichischen Fachverbandes zu richten. Dieser kann den Antragsteller / die Antragstellerin als Mitglied aufnehmen. Die endgültige Aufnahme wird durch die nächste Generalversammlung des Österreichischen Fachverbandes für Orientierungslauf beschlossen.

2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Voll- bzw. Einzelmitgliedes erlischt nach Eingang des Austrittsgesuches beim Sekretariat des Österreichischen Fachverbandes für Orientierungslauf. Es kann nur angenommen werden, wenn das betreffende Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fachverband und dem STOLV nachgekommen ist.

2. Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Österreichischen Fachverband trotz Mahnung nicht nachkommt, hat die nächste Generalversammlung des Österreichischen Fachverbandes zu entscheiden, ob das betreffende Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen wird. Ein gemäß dieser Bestimmung ausgeschlossenes Mitglied kann dem Österreichischen Fachverband erst wieder beitreten, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fachverband nachgekommen ist.

3. Wenn ein Mitg1ied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem STOLV trotz Mahnung nicht nachkommt, hat die nächste Generalversammlung des STOLV zu entscheiden, ob ein Ausschluss des Mitgliedes beantragt wird. Ein gemäß dieser Bestimmung ausgeschlossenes Mitglied kann erst dann wieder die Mitgliedschaft beantragen, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem STOLV nachgekommen ist.

4. Verletzt ein Mitglied die Wettkampfregeln oder die Statuten des Österreichischen Fachverbandes oder des STOLV, so kann die nächste Generalversammlung des Österreichischen Fachverbandes seinen Ausschluss beschließen.

 

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1. Rechte der Mitglieder

Jedes Vollmitglied ist berechtigt:

1) sich bei der Generalversammlung durch Delegierte vertreten zu lassen;

2) Der Generalversammlung und dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten, die der Entwicklung des Orientierungslaufes dienen und in allen Fragen, die den Fachverband betreffen gehört zu werden;

3) Seine Orientierungsläufer für nationale Meisterschaften zu melden;

4) Meisterschaften und nationale Orientierungsläufe mit Genehmigung des Österreichischen Fachverbandes, sowie Läufe auf steirischer Ebene mit Genehmigung des STOLV durchzuführen.

5) Vom aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen.

 

Der STOLV hat die Selbstständigkeit der Mitglieder zu respektieren und auf deren interne Angelegenheiten keinen Einfluss zu nehmen.

 

2. Pflichten der Mitglieder

Die dem STOLV angehörenden Mitg1ieder unterstehen diesen Statuten, den Wettkampfregeln des Österreichischen Fachverbandes für Orientierungslauf sowie den vom Vorstand und der Hauptversammlung des Österreichischen Fachverbandes und vom Vorstand und der Hauptversammlung des STOLV gefassten Beschlüssen. Alle Vereine sind verpflichtet, die Entwicklung des Orientierungslaufes aktiv zu unterstützen.

 

§ 8 Organe

 Die Organe des Verbandes sind die

 

1) Generalversammlung (§9 und 10),

2) der Vorstand und erweiterte Vorstand (§11-13)

3) die Rechnungsprüfer (§14) und

4) das Schiedsgericht (§15).

  

§ 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002

 

1) Die ordentliche Generalversammlung tritt alle vier Jahre, jeweils in der ersten Jahreshälfte zusammen. Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens ein Monat vor der Generalversammlung zu erfolgen.

2) A) Die außerordentliche Generalversammlung muss auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder des STOLV einberufen werden.

B) Auf Antrag der Generalversammlung,

C) Auf Antrag des Vorstandes,

D) Auf Antrag der Rechnungsprüfer bei schwerwiegenden Mängeln in der Finanzgebarung des Verbandes.

Die Einladung zu dieser außerordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern spätestens ein Monat nach Erhalt der schriftlichen Eingabe zuzustellen. Gleichzeitig damit ist ein Vorschlag für die Tagesordnung zu unterbreiten. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der außerordentlichen Generalversammlung. Diese soll nicht später als drei Monate nach Eingang des Antrages stattfinden.

3) Jedes Vollmitglied ist berechtigt, bis zu drei Vertreter zur Generalversammlung zu delegieren. Jedes Einzelmitglied kann sich auf der Generalversammlung selbst vertreten.

4) Jedes Vollmitglied hat eine Grundstimme und für je 20 dem österreichischen Fachverband gemeldete Mitglieder eine Zusatzstimme. Ein Verein als Vollmitglied kann aber nicht mehr als fünf Zusatzstimmen erreichen. Ein Vollmitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem STOLV nicht vollständig nachgekommen ist, kann an der Generalversammlung teilnehmen, besitzt jedoch kein Stimmrecht und darf keine Anträge stellen.

5) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, sich zu äußern, sie haben aber nur dann das Stimmrecht, wenn sie als stimmberechtigte Vertreter anwesend sind.

6) Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, während der Neuwahlen der Leiter der Wahlkommission.

7) Beschlussfähigkeit: Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel der Vollmitglieder anwesend ist. Sind zum festgesetzten Zeitpunkt weniger als ein Drittel der Vollmitglieder anwesend, so wird die Generalversammlung um 30 Minuten vertagt und ist nach Ablauf dieser Frist auf alle Fälle beschlussfähig.

8) Die Tagesordnung und die eingereichten Anträge für die Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung auf der Homepage des Landesverbandes zu veröffentlichen

 

 § 10 Aufgaben der Generalversammlung

 1) Bei der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, dessen Richtigkeit durch drei Zeugen bestätigt wird.

2) In den Wirkungsbereich der ordentlichen Generalversammlung fallen:

a. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

b. Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern

c. Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Fachverbandes seit der vorigen Hauptversammlung

d. Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer

e. Entlastung des Vorstandes

f. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer von jeweils vier Jahren

g. Allenfalls Wahl eines Ehrenpräsidenten

h. Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Vollmitglieder

i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren

 

3) Anträge seitens der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Sekretariat drei Wochen vor Beginn der Generalversammlung zugeleitet werden. Sie sind mit den Anträgen des Vorstands den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung bekannt zu geben.

4) Anträge oder Fragen, die dem Sekretariat später als zwei Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden und deshalb nicht auf der Tagesordnung stehen, können auf der Generalversammlung nur entschieden werden, wenn sie durch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Delegierten zur Generalversammlung für dringend gehalten werden.

5) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen in folgenden Fällen:

a) Anträge betreffend Abänderung der Statuten des STOLV erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen

b) Auflösung des Fachverbandes

c) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

  

§ 11 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand des STOLV

 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindesten die Hälfte davon anwesend ist.

 

1) Der Vorstand des STOLV besteht aus:

einem Präsidenten

bis zu drei Vizepräsidenten

einem Kassier

einem Kassier-Stellvertreter

einem Schriftführer

einem Schriftführer-Stellvertreter

 

2) Der erweiterte Vorstand des STOLV besteht aus:

dem Vorstand

den Vorsitzenden der Kommissionen:

Ausbildung

Schule

Ski- MBO- OL

Karten

Leistungssport

aus bis zu sieben Beisitzern

 

 § 12 Aufgaben des Vorstandes

 1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

b. Verwaltung des Verbandvermögens

c. Erledigung der laufenden Geschäfte, Erstellung eines Veranstaltungskalenders

d. Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung aller von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

e. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

 

2) Die Aufgaben des erweiterten Vorstands sind:

a. Überwachung des Einhaltens der Statuten, der Wettkampfregeln und der Beschlüsse;

b. Im Berufungswege die Entscheidung in Streitfällen, die sich aus den vom STOLV genehmigten Wettkämpfen ergeben;

c. Genehmigung von Läufen und Vergabe der Landesmeisterschaften,

d. Berufung von weiteren ständigen oder zeitweiligen Kommissionen, deren Mitg1ieder dem Vorstand nicht angehören müssen;

 

3) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit jeweils

einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands, wobei es sich dabei nicht ausschließlich um Vorstandsmitglieder handeln darf.

 4) Die Beschlüsse von Vorstand und erweitertem Vorstand sind gleichwertig.

 5) Berufungen gegen Entscheide des Vorstandes oder des erweiterten

Vorstandes können der Generalversammlung eingereicht werden. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 6) Der Vorstand ist berechtigt, Kooptierungen vorzunehmen.

 7) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung festlegen, die unter anderem die

Befugnisse des Sekretariats und die Abwicklung von Vorstandssitzungen erläutert.

  

§ 13 Besondere Aufgabe der Vorstandsmitglieder

 1) Der Präsident vertritt den STOLV in allen seinen Belangen nach außen. Er

kann andere Mitglieder des Vorstand oder erweiterten Vorstands mit einzelnen Aufgaben betrauen.

 

2) Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Sitzungen des erweiterten

Vorstands erfolgt durch das Sekretariat nach Auftrag des Präsidenten, in dessen Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten

 

3) Die Ausführungen und Bekanntmachungen werden vom Präsidenten und dem

Schriftführer, in Geldangelegenheiten vom Präsidenten und dem Kassier, bei Verhinderung von deren Stellvertretern gezeichnet.

 

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 § 14 Rechnungsprüfer

(1) Das Organ der Kontrolle umfasst die Rechnungs- und Abschlussprüfer im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

Die auf der ordentlichen Generalversammlung gewählten drei Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Den Kontrollorganen obliegt die Prüfung der Geschäftsgebarung. Die Einberufung hierzu erfolgt jeweils durch den Vorsitzenden der Rechnungsprüfer, wovon das Sekretariat und der Präsident mindestens 14 Tage vorher zu verständigen ist. Den Kontrollorganen steht das Recht zu, an allen Sitzungen teilzunehmen. Die Kontrollorgane sind von den Sitzungen und von den Beschlüssen durch das Protokoll in Kenntnis zusetzen. Die Kontrollorgane haben bei diesen Sitzungen nur beratende Stimme.

  

§ 15 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern, bzw. zwischen dem erweiterten Vorstand und den Mitgliedern, bzw. Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jeder Streitteil wählt sich einen Vertreter. Beide Vertreter haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Bei Nichteinigung entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nur nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen einen Beschluss des Schiedsgerichtes kann eine Berufung an die Generalversammlung erfolgen.

  

§ 16 Freiwillige Auflösung des STOLV

Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, die freiwillige Auflösung des STOLV mit einer Mehrheit von 3/4 zu beantragen. Die Auflösung erhält Rechtskraft sofern die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen dem Antrag des erweiterten Vorstandes zustimmt. Bei dieser Abstimmung müssen jedoch 3/4 der Mitglieder vertreten sein. Im Falle einer freiwilligen Auflösung entscheidet die letzte Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen soll in diesem Fall einem gemeinnützigen und zweckähnlichen Verein zufließen. Der im Amt befindliche Vorstand ist für die Abwicklung zuständig.

  

§ 17 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

 

PDF Version der Statuten des STOLV